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Staufenbiel GmbH: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

1.    Allgemeines
2.    Geltungsbereich
3.    Vertragsabschluss und Widerspruchsfrist
4.    Ablehnung und Verfügbarkeit der Angebote
5.    Verantwortung für Inhalte
6.    Verträge mit Werbemittlern
7.    Stornierung
8.    Preise
9.    Zahlungsbedingungen
10.    Verzug
11.    Reklamation - Mängelhaftung
12.    Weitergehende Haftung
13.    Verjährung - Ausschlussfristen
14.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
15.    Datenschutz

Ergänzende Bedingungen für Veranstaltungen von Staufenbiel

ZV-1.    Zulassung zu den Veranstaltungen von Staufenbiel
ZV-2.    Zusätzlich vertretene Unternehmen
ZV-3.    Vorbehalte und Widerspruchsrecht
ZV-4.    Haftung
ZV-5.    Zuweisung der Ausstellungsflächen bei Messen
ZV-6.    Standfläche und Standgestaltung bei Messen
ZV-7.    Hausordnung bei Veranstaltungen
ZV-8.    Haftungsausschluss bei Messen

Ergänzende Bedingungen für Printpublikationen von Staufenbiel

ZP-1.    Vorbehalte
ZP-2.    Druckunterlagen und Druckqualität

Ergänzende Bedingungen für den E-Mail-Service von Staufenbiel

ZM-1.    Zulassung
ZM-2.    Terminänderungen
ZM-3.    Haftung
ZM-4.    Datenschutz

Ergänzende Bedingungen für die Veröffentlichung von Werbung und Texten auf den Webseiten von Staufenbiel

ZW-1.    Gewährleistung des Anbieters
ZW-2.    Manipulation bzw. Störung der Systemintegrität
ZW-3.    Urheber- und Nutzungsrechte

Ergänzende Bedingungen für die Durchführung von Recruitingprojekten:

ZR-1. Grundsätzliches zur Zusammenarbeit
ZR-2. Vergütung
ZR-3. Vertraulichkeit
ZR-4. Hinweis auf die Zusammenarbeit und Verwendung des Kundenlogos

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Staufenbiel Media GmbH und der Staufenbiel GmbH

1.     Allgemeines

(1) Nachstehende Bedingungen gelten für den Bezug von Leistungen der Staufenbiel Media GmbH und der Staufenbiel GmbH, im Folgenden "Staufenbiel" genannt. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt die Auftrag gebende Partei, nachstehend "Auftraggeber" diese Bedingungen und die Preislisten von Staufenbiel an.

(2) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Staufenbiel hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

(3) Jedes von diesen AGB abweichende Verhalten Staufenbiels stellt einen Einzelfall dar und ist in keinem Fall mit einem Anerkenntnis bzw. Verzicht auf diese AGB für die Zukunft verbunden.

(4) Soweit in diesen Bedingungen zuweilen die maskuline Form verwendet wird, dient dies ausschliesslich der Lesbarkeit und ist mit keinerlei Wertungen gegenüber einer Geschlechtergruppe verbunden.

2.    Geltungsbereich

(1) Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auch gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber.

3.    Vertragsabschluss und Widerspruchsfrist

(1) Ist der Auftrag als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Staufenbiel diesen innerhalb von 2 Wochen annehmen. Im Übrigen ist das Angebot Staufenbiels freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Ein Vertrag mit Staufenbiel kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Auftrages durch Staufenbiel zustande. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung durch Staufenbiel in Textform. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt des Auftrags ab, so kommt der Vertrag nach Massgabe der Bestätigung zustande, es sei denn, dass der Auftraggeber binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.

4.    Ablehnung und Verfügbarkeit der Angebote

(1) Staufenbiel behält sich vor, Aufträge - auch rechtsverbindlich bestätigte - aus wichtigem Grund in Teilen oder vollständig abzulehnen und angebotene Produkte und Dienstleistungen einzustellen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

(2) Soweit ein Produkt oder eine Dienstleistung vorzeitig eingestellt wird, ist dies auch möglich, wenn Staufenbiel die unternehmerische Entscheidung zur Einstellung trifft und mitteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.

(3) Ein darüber hinaus gehender Anspruch, insbesondere ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.

5.    Verantwortung für Inhalte

(1) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere Text- und Bild- und Tonunterlagen.

(2) Staufenbiel ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stor-nierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Staufenbiel zu.

(3) Staufenbiel schliesst insbesondere jegliche Gewährleistung und Haftung aus, die sich daraus ergeben kann, dass Verträge, die auf der Grundlage der bei Staufenbiel veröffentlichten Inserate oder Veranstaltungen angebahnt oder abgeschlossen werden, nach dem Landesrecht eines berührten Staates nicht durchsetzbar sind oder in sonstiger Weise bei einer oder beiden Vertragsparteien des zu schliessenden Vertrages zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen.

(4) Jede Veröffentlichung bzw. jeder Auftritt über Staufenbiel darf durch Formulierung, Inhalt, optische Aufmachung und den verfolgten Zweck nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstossen. Gewerbetreibende müssen insbesondere die Regelungen des Telemediengesetzes (Impressumspflicht), beachten.

(5) Es ist grundsätzlich nicht gestattet, Verweise (Links) auf externe Websites und Informationsquellen in ein Inserat einzufügen. Als Links gelten dabei auch nicht aktivierte Web-Adressen (URLs) und Teile davon. Ausgenommen sind in den Freitext des Inserats eingefügte Links zur eigenen Homepage des inserierenden Unternehmens sowie zu eigenen, extern abgelegten Bildern, PDF-Dateien und Multimediapräsentationen, wenn diese Zusatzinformationen zu der angebotenen Stelle enthalten.

(6) Unzulässig ist die Angabe so genannter Premium-Dienste-Telefonnummern, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen.

(7) Dem Auftraggeber obliegt es, Staufenbiel von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen Staufenbiel erwachsen. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch Staufenbiel einschliesslich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung nicht von dem Auftraggeber zu vertreten ist.

6.    Verträge mit Werbemittlern

(1) Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten von Staufenbiel zu halten.

(2) Aufträge durch eine Agentur werden in Namen und auf Rechnung der jeweiligen Agentur angenommen.

7.    Stornierung

(1) Bei einer Stornierung von Produkten und Dienstleistungen nach Widerrufsfristablauf wird der volle Preis der stornierten Leistung in Rechnung gestellt.

(2) Bei Printprodukten gewährt Staufenbiel ausnahmsweise Abbestellungsmöglichkeiten nach folgender Staffel:

  • Aufträge, die bis zu 16 Wochen vor Anzeigen- bzw. Buchungsschlusstermin storniert werden, werden mit 50% in Rechnung gestellt.
  • Aufträge, die bis zu 8 Wochen vor Anzeigen- bzw. Buchungsschlusstermin storniert werden, werden mit 75% in Rechnung gestellt.
  • Aufträge, die bis zum Tag des Anzeigen- oder Buchungsschlusstermins oder noch später storniert werden, werden mit 100% in Rechnung gestellt.

(3) Werden mehrere Print-Produkte gleichzeitig im Paket gebucht, so entsprechen die Fristen für eine Abbestellung des gesamten Paketes den Stornierungsfristen derjenigen Publikation im Paket, deren Buchungsschlusstermin als erstes endet. Eine spätere Stornierung des Paketes ist nicht möglich.

(4) Bei einer Buchung mehrerer Produkte in einem Paket können ausschliesslich die Print-Produkte - und nur innerhalb der in 7 (2) ausgeführten Staffelungsfristen und gemäss den zusätzlichen Bedingungen für Paketbuchungen gem. 7 (2)- abbestellt werden. Alle anderen Produkte werden dann nach Listenpreis berechnet.

(5) Die Anzeigen- bzw. Buchungsschlusstermine sind in den jeweiligen Informationsbroschüren bzw. Preislisten veröffentlicht.

8.    Preise

(1) Wenn nicht anders vereinbart, gelten die in den jeweiligen Informationsbroschüren veröffentlichten Preise. Ausgewiesene Preise sind bindend.

(2) Gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

9.    Zahlungsbedingungen

(1) Sollte keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, muss auf Leistungen im Rahmen von Messen, Events und Recruitingprojekten nach Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 50% entrichtet werden. Der Restbetrag der Teilnahmegebühren für Messen und Events ist spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungstermin, der Restbetrag für andere Leistungen im Rahmen von Messen und Events ist direkt nach Beginn der Erbringung der Leistung, der Restbetrag für Recruitingprojekte ist direkt nach Abschluss des Projektes zu entrichten.

Leistungen ausserhalb von Messen, Events und Recruitingprojekten sind direkt nach Beginn der Erbringung der Leistung, also bei Onlinestellung, Versendung der ersten E-Mail an Kandidaten bzw. bei Printprodukten am Erscheinungstermin zu bezahlen.

Bei gleichzeitiger Buchung von mehreren Produkten in Form eines Paketes, wird der gesamte Paketpreis bei Erbringung der ersten Leistung fällig.

(2) Die Zahlung ist so zu leisten, dass der Rechnungsbetrag, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, frei von Spesen, Kosten und Skonti bei Staufenbiel bzw. auf dem Konto von Staufenbiel eingeht.

(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Staufenbiel anerkannt sind. Ausserdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.    Verzug

(1) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Staufenbiel berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(2) Soweit bei einer Messe oder einem Event der Geldbetrag nicht sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gem. Zif. 9 eingeht, behält Staufenbiel sich vor, den Auftraggeber von der Teilnahme auszuschliessen und die Kosten sowie weitere Schadensersatzansprüche nebst Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.

(3) Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH eingetretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH ist jeweils nur dem Kontrahierenden (Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH) zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzpflicht von Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.

(4) Im Übrigen haftet Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH im Fall des Verzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Liefer- oder Leistungswertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Liefer- oder Leistungswertes.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

11.    Reklamation - Mängelhaftung

(1) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und einwandfreie Lieferung notwendiger Informationen bzw. Daten (z.B. Texte, Bilder, Daten, Tonvorlagen, etc.) verantwortlich.

(2) Als nicht rechtzeitig gelten insbesondere Lieferungen nach den in den Angebotsbroschüren festgelegten Annahmeschlussterminen. Als nicht einwandfrei gelten insbesondere solche Lieferungen, die nicht den technischen Angaben bzw. Anforderungen in den Angebotsbroschüren entsprechen.

(3) Der Auftraggeber hat nur in dem Ausmass Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzleistung, in dem der Zweck der Leistung beeinträchtigt wurde. Schadenersatzansprüche sind beschränkt auf das für das jeweilige Produkt oder das für den jeweiligen Service zu zahlende Entgelt.

(4) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Staufenbiel zurück zu führen sind. Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH beruhen. Soweit Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet Staufenbiel darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.

12.    Weitergehende Haftung

(1) Eine weitergehende als oben genannte Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese Beschränkung auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaf-tung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH.

13.    Verjährung - Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen Staufenbiel sind schriftlich geltend zu machen.

(2) Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform; faksimilierte Unterschriften sind ausreichend.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Leistungserbringung.

(4) Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels unterliegen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnisnahmemöglichkeit geltend zu machen. anderenfalls verfallen diese Ansprüche.

14.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Es sind ausschliesslich deutsches Recht und der deutsche Text massgebend. Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist für die Staufenbiel GmbH Frankfurt am Main und für die Staufenbiel Media GmbH Köln. Lediglich die Durchführung von Messen erfolgt an den jeweiligen Veranstaltungsorten, so dass lediglich auf die Durchführung bezogen der Erfüllungsort dann der Ort der jeweiligen Veranstaltung ist.

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der jeweils kontrahierenden Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH Gerichtsstand.

(3) Staufenbiel bleibt es jedoch vorbehalten, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Auftraggeber seinen Geschäfts-/Wohnsitz hat.

15.    Datenschutz

Staufenbiel speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefon- und Kontoverbindung etc.), die jedoch ausschliesslich zum Zweck der Vertragsanbahnung und -durchführung verwendet werden (§§ 27, 33 BDSG).

 

Ergänzende Bedingungen für Veranstaltungen von Staufenbiel

ZV-1.    Zulassung zu den Veranstaltungen von Staufenbiel

(1) Die Veranstaltungen von Staufenbiel stehen in erster Linie Unternehmen, die Werbung für sich als Arbeitgeber von Hoch- und Fachhochschulabsolventen machen wollen, sowie Aus- und Weiterbildern, die ihre Ausbildungsprogramme für Studenten, Absolventen und Young Professionals bewerben möchten, offen.

(2) Staufenbiel entscheidet über die Zulassung eines Ausstellers.

ZV-2.    Zusätzlich vertretene Unternehmen

(1) Die Inanspruchnahme der Teilnahmeberechtigung durch ein weiteres Unternehmen bedarf eines besonderen Antrages und der schriftlichen Genehmigung durch die jeweils kontrahierende Staufenbiel GmbH oder Staufenbiel Media GmbH. Im Übrigen gelten auch für diese Unternehmen diese Bedingungen, soweit sie Anwendung finden können.

(2) Eine – auch nur teilweise – Übertragung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf Andere, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung Staufenbiels in Textform ist unzulässig.

(3) Für den Fall, dass sich mehrere Unternehmen hinsichtlich eines Auftrages zusammenschliessen, haften sie Staufenbiel gegenüber für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

ZV-3.    Vorbehalte und Widerspruchsrecht

(1) Die Erfüllung sämtlicher Service-Leistungen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Staufenbiel ist berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z. B. Arbeitskampf, höhere Gewalt, behördliche Massnahmen) oder wegen unzureichender Auslastung zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schliessen oder abzusagen. Als wichtiger Grund gilt auch das begründete Verlangen des Vermieters bzw. Nutzungsberechtigten bei Gebäuden, den Auftraggeber nicht in den Räumen zu dulden, also insbesondere ein wirksames Hausverbot eines Dritten gegen den Auftraggeber.

(2) Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder einer Kürzung gilt der Vertrag als für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht.

ZV-4.    Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für das Nichterscheinen von angemeldeten Kandidaten, es sei denn, er hat dieses Nichterscheinen zu vertreten, wobei leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

ZV-5.    Zuweisung der Ausstellungsflächen bei Messen

(1) Die Zuweisung einer Ausstellungsfläche erfolgt durch Staufenbiel. Staufenbiel behält sich vor, dem Auftraggeber abweichend von der Bestätigung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Grösse seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Bei notwendiger Verkleinerung der Ausstellungsfläche erfolgt eine Preisanpassung. Umbaukosten oder sonstige mit der Zuweisung einer anderen Ausstellungsfläche verbundenen Kosten werden durch Staufenbiel nicht übernommen.

(2) Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aufgrund der Änderung der Ausstellungsfläche (Lage und/oder Grösse) ist ausgeschlossen.

(3) Bei der Berechnung wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Der Beteiligungspreis schliesst nicht die Überlassung von Standbegrenzungswänden ein. Sollte ein doppelgeschossiger Stand genehmigt werden, so wird für die Doppelgeschoss-Grundfläche 100% der in der Teilnehmerbroschüre angegebenen Sätze berechnet.

ZV-6.    Standfläche und Standgestaltung bei Messen

(1) Bitte berücksichtigen Sie, dass ggf. Hallenpfeiler und andere feste Einbauten in der gemieteten Standfläche enthalten sind. Standbau und -gestaltung haben nach den allgemeinen Vorschriften und den technischen Bestimmungen von Staufenbiel sowie des Veranstaltungsortes zu erfolgen.

(2) Für jede Veranstaltung ist durch Staufenbiel eine maximale Bauhöhe inklusive Beleuchtungstraversen, Fahnen u.ä. vorgegeben, die jedem Aussteller schriftlich mitgeteilt wird. Jeder Standbau bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Ab einer Standhöhe von 2,50 m müssen auch die Rückwände vollständig weiss verkleidet sein.

ZV-7.    Hausordnung bei Veranstaltungen

(1) Bestandteil des Vertrages ist die Hausordnung des Veranstaltungsortes. Befragungen und Verteilung von Prospekten, Flugblättern, Mustern u. ä. seitens des Auftraggebers sind nur auf dem eigenen Stand zulässig. Die Stände sind während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit Personal zu besetzen.

(2) Staufenbiel kann die Beseitigung von Ausstellungsgütern und die Einstellung von Tätigkeiten verlangen, die durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch das Aussehen eine Störung des Messebetriebs verursachen. Die Feststellung der Störung obliegt Staufenbiel.

(3) Der Verkauf von Waren, mit Ausnahme von gedruckten Verlagserzeugnissen, ist untersagt.

(4) Bei Verstössen oder bei Nichtbefolgung von Anweisungen ist Staufenbiel berechtigt, das Unternehmen von der Veranstaltung auszuschliessen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen Staufenbiel hergeleitet werden können.

ZV-8.    Haftungsausschluss bei Messen

(1) Staufenbiel übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schliesst ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus.

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Standausrüstung oder das Ausstellungsgut von Staufenbiel in Ausübung des Vermieterpfandrechts verwahrt werden.

(3) Der Haftungsausschluss erfährt durch die besonderen Bewachungsmassnahmen von Staufenbiel keine Einschränkung. Weiterhin schliesst Staufenbiel die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Auftragnehmern durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Katalogeintragung sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgrösse und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, Staufenbiel hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten.

Ergänzende Bedingungen für Printpublikationen von Staufenbiel

ZP-1.    Vorbehalte

Staufenbiel behält sich vor, Platzierungen abweichend von der schriftlichen Auftragsbestätigung vorzunehmen und Anzeigen mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich zu machen.

ZP-2.    Druckunterlagen und Druckqualität

(1) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreie Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Staufenbiel gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind keine besonderen Grössenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

(2) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung, aber nur in dem Ausmass, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

(3) Werden etwaige Mängel an den Druckunterlagen erst beim Druckvorgang sichtbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn Staufenbiel nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hingewiesen wird.

(4) Staufenbiel übernimmt keine Gewähr, wenn durch eine verspätete Anlieferung der Druckunterlagen eine Minderung der Druckqualität eintritt. Für jede Farbanzeige muss ein verbindlicher Farbproof vorliegen, andernfalls übernimmt Staufenbiel keine Haftung.

(5) Staufenbiel übernimmt keinerlei Haftung für zugesendete Muster oder Originale, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart. Für den Fall der Rücksendung trägt der Auftraggeber die Kosten einschliesslich etwaiger Auslagen, wie Versicherung, wenn gewünscht. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers; Gefahrübergang tritt mit Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer durch Staufenbiel ein.

(6) Staufenbiel hat das Recht, zugesendete Muster oder Originale nach billigem Ermessen zu vernichten, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.

(7) Im Einzelfall behält sich Staufenbiel vor, den Auftraggeber aufzufordern, seine Originale abzuholen bzw. eine Weisung zur weiteren Verwendung zu treffen.

(8) Staufenbiel liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung durch Staufenbiel über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

 

Ergänzende Bedingungen für den E-Mail-Service von Staufenbiel

(1) Als E-Mail-Service sind sämtliche Zusendungen von Informationen via E-Mail an Kandidaten in Datenbanken von Staufenbiel zu verstehen, die im Auftrag eines Unternehmens bzw. eines Aus- und Weiterbildungsinstitutes erfolgen. Hierzu gehören auch Werbebotschaften in den von Staufenbiel publizierten E-Mail-Newslettern.

(2) Staufenbiel ist in die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Kandidaten weder als Vermittler noch als Partei noch als Vertreter einer Partei involviert. Staufenbiel übernimmt auch keinerlei Pflichten in Zusammenhang mit der Anbahnung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien.

ZM-1.     Zulassung

(1) Der E-Mail-Service steht Unternehmen offen, die ihre Bekanntheit als Arbeitgeber erhöhen möchten oder neue Mitarbeiter suchen. Entsprechend müssen die Inhalte der E-Mail-Botschaft in direktem Zusammenhang mit Praktikanten- oder Einstiegsprogrammen, offenen Stellen, firmenindividuellen Recruitingveranstaltungen, Campus-Aktivitäten oder sonstigen Arbeitgeberinformationen stehen. Sonstige Inhalte z.B. zur Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sind nicht gestattet.

(2) Das Angebot der E-Mail-Services gilt generell nicht für Recruitingdienstleister, Personalberater und Unternehmen, die im Auftrag Dritter Mitarbeiter suchen oder eigene Produkte und Veranstaltungen bewerben möchten.

(3) Der E-Mail-Service steht darüber hinaus Aus- und Weiterbildungsinstituten offen, die ihre Programme und Angebote für Studenten, Absolventen und Young Professionals bewerben möchten.

ZM-2.    Terminänderungen

Staufenbiel behält sich vor, Terminänderungen im maximalen Ausmass von 10 Werktagen auch abweichend von der schriftlichen Auftragsbestätigung vorzunehmen.

ZM-3.    Haftung

Da die Kandidatenangaben ausschliesslich von diesen selbst vorgenommen werden, kann Staufenbiel deren Vollständigkeit und Richtigkeit nicht gewährleisten. Ebenso wenig gewährleistet Staufenbiel eine bestimmte Anzahl von Antworten.

ZM-4.    Datenschutz

Aus Datenschutzgründen erhält der Auftraggeber keinen Einblick in die Kandidatendaten. Staufenbiel teilt dem Auftraggeber mit, wie viele Kandidaten angeschrieben werden.

 

Ergänzende Bedingungen für die Veröffentlichung von Werbung und Texten auf den Webseiten von Staufenbiel

ZW-1.    Gewährleistung des Anbieters

(1) Staufenbiel gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Online-Werbung. Die Gewährleistung gilt nicht für Darstellungsfehler, zeitlich begrenzte (bis zu 7 Tagen) Systemausfälle bei Staufenbiel sowie generell für alle Störungen in Kommunikationsnetzen anderer Betreiberauch in Drittbetrieben, behördliche Massnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.

(2) Staufenbiel behält sich das Recht vor, die Präsenz der Webseiten und deren Abrufmöglichkeit temporär zu beschränken, soweit dies in Hinblick auf die Systemintegrität oder zur Durchführung technisch bedingter Eingriff notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Wartungsarbeiten, wobei Staufenbiel die Interessen der Nutzer vorrangig berücksichtigt und, wenn möglich durch Vorabinformation darauf hinweist.

(3) Staufenbiel haftet nicht für unvorhersehbare Systemausfälle, es sei denn Staufenbiel trifft hierfür ein Verschulden, wobei ein Verschulden wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

ZW-2.    Manipulation bzw. Störung der Systemintegrität

(1) Auftraggeber wie Nutzer dürfen die Webseiten von Staufenbiel ausschliesslich mittels üblicher Browser und nur im Rahmen der vorgegebenen Eingabefelder benutzen. Nicht statthaft ist die Umgehung von Eingabemasken, insbesondere durch Verwendung von Suchsoftware, die auf die Datenbanken von Staufenbiel zugreift.

(2) Zuwiderhandlungen werden unter anderem wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zivilrechtlich und unter dem Gesichtspunkt des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte nach den §§ 108 ff. des Urhebergesetzes strafrechtliche verfolgt.

(3) Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die Staufenbiel Webseiten funktionsuntauglich zu machen oder deren Nutzung zu erschweren, sind untersagt. Auftraggeber und Nutzer dürfen keine Massnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermässige Belastung der Infrastruktur von Staufenbiel zur Folge haben können. Es ist nicht gestattet, von Staufenbiel generierte Inhalte zu blockieren, zu überschreiben oder zu modifizieren oder in sonstiger Weise störend in die Staufenbiel Webseiten einzugreifen.

(4) Es ist untersagt, Inhalte durch falsche oder irreführende Angaben, durch technische Massnahmen oder einen sonstigen Missbrauch von Funktionalitäten der Staufenbiel Webseiten zu manipulieren.

ZW-3.    Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Alle Daten, Informationen, Firmenzeichen, Texte, Programme und Bilder auf den Staufenbiel Webseiten unterliegen dem Urheberrecht.

(2) Die Veränderung, Weiterverarbeitung und Nutzung in Medien aller Art durch Dritte ist nicht gestattet. Die Rechte der Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.

Ergänzende Bedingungen für die Durchführung von Recruitingprojekten:

ZR-1. Grundsätzliches zur Zusammenarbeit

Zur Sicherung einer effektiven und zielgerichteten Projektdurchführung werden der Projekt- und Zeitplan sowie die Projektziele schriftlich fixiert. Darüber hinaus sind von beiden Projektpartnern verantwortliche Ansprechpersonen schriftlich zu benennen. Diese Vereinbarungen sind für beide Seiten bindend.

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer seinerseits Unterauftragnehmer für Leistungen, die üblicherweise im Rahmen dieses Vertrages vom Auftragnehmer selbst erbracht werden, einsetzt. Das Unterauftragsverhältnis besteht in solch einem Fall ausschliesslich zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer.

ZR-2. Vergütung

Die in den Rechnungen von Staufenbiel angegebenen Beträge beziehen sich auf den direkten Zeitaufwand von Staufenbiel, auf die zur Anwendung gelangenden Spezialkenntnisse, auf Leistungen von Unterauftragnehmern sowie auf Marketingleistungen durch Staufenbiel oder in Fremdmedien.

Der für das jeweilige Projekt festgelegte Gesamtpreis basiert auf der im Angebot beschriebenen Kalkulation. Sollten sich während der Projektabwicklung Änderungswünsche oder zusätzliche Anforderungen von Seiten des Auftraggebers ergeben, stellt Staufenbiel etwaige Mehrkosten zusätzlich in Rechnung.

Dies betrifft insbesondere Änderungen der gewünschten Kandidatenprofile, Änderungen des vereinbarten Auswahlprozesses, Änderungen der schriftlich vereinbarten Zielgrössen bezüglich der Kandidatenzahl sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu verantwortende Terminverschiebungen. Staufenbiel teilt dem Kunden vor Umsetzung der Änderungen die zu erwartenden Mehrkosten mit und führt die Änderungen erst nach Genehmigung der Mehrkosten durch den Kunden durch.

Bei Recruitingprojekten, deren Vergütung auf der Anzahl der Teilnehmer an einer Auswahlveranstaltung basiert, ist die Leistung von Staufenbiel erbracht, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin erscheint.

Bei Recruitingprojekten, deren Vergütung auf der Anstellung von Kandidaten basiert, ist die Leistung von Staufenbiel erbracht, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin einen Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsvertrag mit dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen schliesst.

Staufenbiel hat auch in folgenden Sonderfällen Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung pro Kandidat: 

  • Kandidaten, die sich über Staufenbiel beworben haben und die innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Projektes eine Anstellung beim Auftraggeber im Rahmen des Recruitingprojektauftrages vereinbarten Unternehmensbereich erhalten.
  • Kandidaten, die über Staufenbiel vermittelt werden, auch wenn sie in einem anderen als den im Vertrag genannten und ursprünglich geplanten Unternehmensbereich innerhalb von 6 Monaten eine Anstellung erhalten.

ZR-3. Vertraulichkeit

Staufenbiel verpflichtet sich, alle während der Zusammenarbeit gewonnenen internen und von dem Kunden als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie Informationen, die Staufenbiel aufgrund dieses Vertrages erarbeitet, ohne jede zeitliche Einschränkung, also auch über das Ende eines Projektes hinaus, vertraulich zu behandeln.

ZR-4. Hinweis auf die Zusammenarbeit und Verwendung des Kundenlogos

Es ist Staufenbiel gestattet, in Referenzen und Imagebroschüren und sonstigen Medien, wie etwa im Internet, auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden hinzuweisen und dessen Firmenlogo abzubilden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.